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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

1.1 Die hier genannten Geschäftsbedingungen wurden aufgestellt, um eine umstandslose Zusammenarbeit zwischen der Auftragnehmerin Agnes Albrecht, Double A – Cover - World, Bornhohl 3 in 56566 Neuwied (im weiteren Verlauf der AGB nur noch ›Coverdesignerin‹ genannt) und ihrer/ihrem Auftraggeberin/Auftraggeber im weiteren Verlauf nur noch ›Auftraggeber‹ genannt, gilt trotzdem für m/w/d) zu garantieren.
Sie gelten für alle vereinbarten Leistungen und den gesamten Geschäftsverkehr. Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die AGB an. Insbesondere, wenn der Auftraggeber selbst allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese den hier genannten AGB entgegenstehen oder von den hier aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen enthalten.

1.2 Die hier aufgeführten AGB gelten auch, wenn die Coverdesignerin in Kenntnis entgegenstehender oder, von den hier aufgeführten Bedingungen, abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3 Abweichungen von den AGB, ergänzende Vereinbarungen und andere Absprachen bedürfen der Schriftform.


Vertragsgegenstand, Nutzungsrecht und Uhrheberrecht

2.1 Jeder Auftrag, der an die Coverdesignerin erteilt wurde, ist ein Urheberwerkvertrag, der die Nutzungsrechte an den Werkleistungen des Auftrages einräumt. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes.
Die Überprüfung der Kennzeichen- oder anderen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit, der Prüfung wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten, sowie die Prüfung oder Verwendbarkeit der Arbeiten sind nicht Gegenstand des Vertrages.

2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen der Coverdesignerin gelten als gesitige Schöpfung und unterliegen so dem Urheberrechtsgesetz.
Die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes fallen auch dann unter die Vereinbarung, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. In einem solchen Fall gelten die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

2.3 Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Coverdesignerin weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Eine Nachahmung des Werkes, in Teilen oder ganz, ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt die Designerin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung, neben dem ohnehin zu zahlenden Entgelt, zu fordern. Bei einem nicht vorher abgesprochenen Betrag für die Entlohnung wird ein durchschnittlicher Preis im Vergleich zu anderen Aufträgen der Coverdesignerin veranschlagt.

2.4 Dem Auftraggeber werden die Nutzungsrechte der Werke der Coverdesignerin für die vereinbarte Nutzungsart und dem vereinbarten Zweck zur Verfügung gestellt. Der Zweck wird bei Auftragserteilung zwischen Auftraggeber und Coverdesignerin geklärt und kann nach Absprache später erweitert werden. Das zu entscheiden liegt bei der Coverdesignerin.

2.5 Erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung gehen die Nutzungsrechte auf den Kunden über auf den Kunden über.

2.6 Das eingeräumte Nutzungsrecht an Dritte zu übertragen bedarf der schriftlichen Einwilligung der Coverdesignerin.

2.7 Der Coverdesignerin steht ein Auskunftsanspruch über den Umfang der Nutzung zu.

2.8 Bei Verwendung von Stockfotografien (die Coverdesignerin arbeitet mit Bildmaterial von verschiedenen Stockseiten) und der Verwendung von Bildmaterial von CC0 Seiten gelten besondere Lizenzbestimmungen, die auf den entsprechenden Seiten nachgelesen werden können und sollten.

2.9 Bei Neuauflagen und anderer Wiederholungsnutzungen, Nutzung für ein anderes Produkt oder anderer Mehrfachnutzung wird die Einwilligung der Coverdesignerin benötigt und sind honorarpflichtig.

2.10 Die Coverdesignerin ist als Urheberin auf allen Vervielfältigungsstücken zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Coverdesignerin dazu, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung, neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung, einzufordern.

2.11 Der Auftraggeber hat kein Recht, auf die Arbeitsdateien zu bestehen, weder im Ganzen, noch in Teilen. Sie bleiben Eigentum der Coverdesignerin. Eine gesonderte Absprache bedarf der schriftlichen Form und einer gesonderten Vergütung.

2.12 Anweisungen und die Unterbreitung von Vorschlägen des Auftraggebers, egal aus welchen Gründen, beeinflussen weder die Vergütung noch begründen sie ein Miturheberrecht. Andere Abmachen bedürfen der schriftlichen Form.

2.13 Jede Nutzung der Entwürfe und Reinzeichnungen gilt nur im Rahmen der Vereinbarungen, dabei spielt es keine Rolle ob inhaltlich, räumlich oder zeitlich. Eine Nutzung über diese Vereinbarungen hinaus ist nicht erlaubt. Für die nicht gestattete Nutzung der entwürfe und Reinzeichnungen ist die Coverdesignerin berechtigt eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vorher vereinbarten (oder eine vergleichbare an anderen Aufträgen gemessene) Vergütung zu fordern.


3. Vergütung und Honorar bei Ausfall

3.1 Entwürfe, Reinzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes stellen eine einheitliche Leistung dar. Hierfür berechnet die Coverdesignerin eine angemessene Vergütung.

3.2 Alle Vergütungen sind Nettobeträge.

3.3 Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich festgelegt genutzt, so ist eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen.

3.4 Alle für den Auftraggeber erbrachten Leistungen sind, sofern nicht anders vereinbart, kostenpflichtig.

3.5 Sollte der Auftraggeber die Entwürfe, Reinzeichnungen und andere Designarbeiten erneut nutzen wollen oder die Nutzung über den vorgesehenen und abgesprochenen Umfang hinaus gehen, bedarf dies der schriftlichen Erlaubnis der Coverdesignerin.

3.6 Bei Fertigstellung und Ablieferung der abgesprochenen Arbeiten sind 100% der Vergütung fällig. Sie ist sofort und ohne Abzug zahlbar. Erfordert der Auftrag von der Designerin finanzielle Vorleistungen, so sind Abschlagszahlungen in Höhe der Vorleistungen zu entrichten.

3.7 Bei Zahlungsverzug hat die Coverdesignerin das Recht einen Verzugszins in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p. a. zu verlangen. Das Geltend machen bei einem nachgewiesenen höheren Schaden bleibt der Coverdesignerin vorbehalten.


4. Sonderleistungen und Mehrkosten

4.1 Die im Preispaket möglichen Änderungen der Premade-Cover sind von der Coverdesignerin festgelegt. Weitere Änderungen als angegeben, sind nicht möglich. Sollten dennoch weitere Änderungen gewünscht sein, ändert sich das Premade-Cover in ein individuelles Cover und es werden die dafür veranschlagten Preise geltend gemacht.

4.2 Für individuelle Cover gilt der von der Coverdesignerin angegebene Grundpreis.  Hinzukommen Kosten für evtl. benötigte Stockbilder und/oder Schriften/Fonts, die der Auftraggeber trägt. Bei besonders arbeitsintensiven Covern behält sich die Coverdesignerin vor, die Preise anzupassen.

4.3 Im Grundpreis für individuelle Cover sind zusätzliche Leistungen von maximal zwei Entwürfen enthalten und zwei Designänderungen dieser Entwürfe. Jeder zusätzlich Entwurf und jede weitere Änderung gelten als Sonderleistung und werden je nach Aufwand zusätzlich berechnet.

4.4 Im Falle einer Absprache ist die Coverdesignerin dazu berechtigt, Fremdleistungen im Namen des Auftraggebers zu bestellen. Eine entsprechende Vollmacht wird dem vorausgesetzt und stellt die Coverdesignerin im Innenverhältnis von sämtlichen Verpflichtungen frei, die sich aus derartigen Vertragsabschlüssen ergeben. In diesem Fall übernimmt die Coverdesignerin auch keine Haftung und tritt lediglich als Vermittlerin auf.

5. Eigenwerbung

5.1 Die Coverdesignerin behält sich das Recht vor, alle Arbeiten als Referenzen auf sozialen Plattformen und auf ihrer Homepage zu zeigen und zu benennen. Der Auftraggeber hat jedoch nicht das Recht darauf zu bestehen.

6. Haftung

6.1 Die Designerin haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet die Designerin auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet sie bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

6.2 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Coverdesignerin.

6.3 Ersichtliche Mängel müssen der Coverdesignerin umgehen mitgeteilt werden, spätestens jedoch innerhalb 14 Tage nach Arbeitsabschluss. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.

6.4 Bei Datenverlust und Dateibeschädigungen, auch die durch höhere Gewalt entstanden sind, wird keine Haftung übernommen. Aktualisierungen einer bestehenden Datei kann sie im Falle eines Datenverlustes ablehnen oder die Reproduktion in Absprache mit dem Kunden nach Aufwand abrechnen.

6.5 Die Coverdesignerin haftet nur für ein Exemplar bei fehlerhaft erstellten Buchcover. Die Coverdesignerin empfiehlt, dass sich die Auftraggeber immer erst ein Probedruck zukommen lassen.


7. Vorlagen, Gestaltungsfreiheit und Auftragsdurchführungen

7.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von ihm ggf. zur Verfügung gestellten Fotos und Schriftarten (Fonts) auf deren rechtlich unbedenkliche Verwendung zu prüfen. Für evtl. Regressansprüche haftet der Auftraggeber. Sollte dies nicht zutreffen, stellt der Auftraggeber die Coverdesignerin von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

7.2 Der Auftraggeber versichert bei Übergabe von Bildern, Schriften und Grafiken, die die Coverdesignerin verwenden soll, dass er zu ihrer Nutzung berechtigt ist.

7.3 Für die Coverdesignerin besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen bezüglich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Bei Änderungswünschen des Auftraggebers hat dieser die Mehrkosten zu tragen.

8. Vertraulichkeit

8.1 Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Die Coverdesignerin behandelt alle Daten streng vertraulich und verwendet sie nur zu Zwecken der vereinbarten Leistungen.

8.2 Eine vollständige Vertraulichkeit kann aufgrund der Kommunikation zwischen Coverdesignerin und Auftraggeber in elektronischer Form nicht garantiert werden. Dritte könnten unbefugt auf übermittelte Texte in Netzwerken zugreifen, das kann die Coverdesignerin nicht ausschließen und nicht verhindern. Die Coverdesignerin übernimmt für solche Zugriffe und deren Folgen keine Haftung.

9. Vertragsauflösung

9.1 Vor Ablauf von 24 Stunden nach Auftragserteilung kann der Vertrag beitragsfrei annulliert werden. Sollte in diesem Zeitraum jedoch der Erwerb von Bildern, Grafiken und/oder Schriften (Fonts) seitens der Coverdesignerin stattgefunden haben und/oder ein Entwurf von der Coverdesignerin erstellt worden sein, wird eine Erstattung der Kosten sowie eine Entwurfspauschale von 35 Euro fällig. Nach Rücktritt des Auftraggebers nach den 24 Stunden ist die Coverdesignerin berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen bis zur vollen Vergütungshöhe in Rechnung zu stellen.

9.2 Bei Krankheit, höherer Gewalt oder aus anderen unabänderlichen Gründen ist die Coverdesignerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall entstehen dem Auftraggeber keine Kosten.

10. Verwertungsgesellschaft

10.1 Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Auftragnehmerrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.

10.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften abzuführen.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Sitz der Coverdesignerin als Gerichtsstand vereinbart.

11.2 Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen. Vielmehr wird die rechtsunwirksame Klausel durch eine rechtswirksame Klausel ersetzt, die der unwirksamen Klausel rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

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